Artikel 3 VO (EG) 2002/1221

Positionen, für die vierteljährliche Daten zu übermitteln sind

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten über die Positionen oder die Gruppen von Positionen der im Anhang enthaltenen Liste, mit Ausnahme der Positionen, für die Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zu übermitteln sind.

(2) Vierteljährliche Daten werden für die folgenden Positionen (oder Gruppen von Positionen) der Ausgaben und Einnahmen des Staates übermittelt:

a)
auf der Ausgabenseite:

Vorleistungen (P.2),

Bruttoinvestitionen + Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern (P.5 + K.2),

Bruttoanlageinvestitionen (P.51),

Arbeitnehmerentgelt (D.1),

sonstige Produktionsabgaben (D.29),

zu leistende Subventionen (D.3),

Vermögenseinkommen (D.4),

Zinsen (D.41),

Einkommen- und Vermögensteuern (D.5),

soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden (D.6311 + D.63121 + D.63131),

sonstige laufende Transfers (D.7),

Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8),

vermögenswirksame Steuern + Investitionszuschüsse + sonstige Vermögenstransfers, zu leistende (D.91 + D.92 + D.99);

b)
auf der Einnahmenseite:

Marktproduktion + Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung + Zahlungen für die sonstige Nichtmarktproduktion (P.11 + P.12 + P.131),

sonstige zu empfangende Subventionen (D.39),

Vermögenseinkommen (D.4),

unterstellte Sozialbeiträge (D.612),

sonstige laufende Transfers (D.7),

Investitionszuschüsse + sonstige Vermögenstransfers, zu empfangende (D.92 + D.99).

(3) Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden innerhalb des Sektors Staat konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert.

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