Präambel VO (EG) 2002/1221

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) (ESVG 1995) enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für die statistischen Anforderungen der Gemeinschaft, um die Erzielung von Ergebnissen zu gewährleisten, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
(2)
Der Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen” (Ecofin) verabschiedet wurde, unterstreicht, dass zum reibungslosen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und des Binnenmarkts effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik von übergeordneter Bedeutung sind und ein umfasssendes statistisches Informationssystem erfordern, das die Politiker mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, eine hohe Priorität eingeräumt werden sollte; als Ziel wurde die Erstellung von vereinfachten vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens genannt.
(3)
Es ist angebracht, die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen anhand der Liste von Positionen der Ausgaben und Einnahmen des Staates gemäß dem ESVG 1995 zu definieren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates(5) festgelegt wurde.
(4)
Bei dem stufenweisen Vorgehen wurden Steuern, tatsächliche Sozialbeiträge und monetäre Sozialleistungen vorrangig behandelt, da dies Positionen sind, die den Trend in der Entwicklung der öffentlichen Finanzen zuverlässig prognostizieren und regelmäßig pünktlich zur Verfügung stehen (erster Schritt).
(5)
Die vierteljährliche Übermittlung dieser ersten Gruppe von Positionen ab Juni 2000 durch alle Mitgliedstaaten ist in der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(6) vorgesehen.
(6)
Der erste Schritt ist durch eine weitere Gruppe von Positionen zu ergänzen, um die vollständige Liste der Positionen der Ausgaben und Einnahmen des Staates zu erhalten.
(7)
Die Zuverlässigkeit der gemäß dieser Verordnung gelieferten vierteljährlichen Daten im Verhältnis zu jährlichen Daten sollte beurteilt werden. Daher sollte bis Ende 2005 ein Bericht über die Qualität der vierteljährlichen Daten erstellt werden.
(8)
In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Änderungen der Methodik des ESVG 1995 beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen erfordert zusätzliche Ressourcen in den Mitgliedstaaten. Ihre Übermittlung an die Kommission kann daher nicht durch eine Entscheidung der Kommission geregelt werden.
(9)
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(8) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) sind gemäß Artikel 3 dieser Beschlüsse gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 300.

(2)

ABl. C 131 vom 3.5.2001, S. 6.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 33) und Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002.

(4)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

(5)

ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3.

(6)

ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.

(7)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8)

ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

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