Artikel 1 VO (EG) 2002/1221
Zweck
Durch diese Verordnung sollen der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, die von den Mitgliedstaaten ab dem 30. Juni 2002 zu übermittelnden Positionen des ESVG 1995 und deren wichtigste Merkmale festgelegt werden.
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