Artikel 2 VO (EG) 2002/1253

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003 mit folgenden Ausnahmen:

a)
Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.
b)
Artikel 1 Nummern 4 und 5 gelten für Ausfuhranmeldungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden.
c)
Für internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 2003 eine Zulassung für höchstens drei Jahre erhalten haben, gelten die Bestimmungen von Artikel 16a und Anhang VI Kapitel I erstmals bei der Verlängerung der Zulassung.

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