Artikel 1 VO (EG) 2002/1253

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
Anstelle der Bedingungen gemäß Buchstabe b) kann der Mitgliedstaat, für den das Kontrollexemplar T 5 bestimmt ist, oder der Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, vorsehen, dass das Kontrollexemplar T 5 bzw. das einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft nur gegen Vorlage eines Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft mit einem Sichtvermerk versehen wird.

In diesem Fall trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, für den das Kontrollexemplar T 5 bestimmt ist, oder der Mitgliedstaat, in dem ein einzelstaatliches Dokument als Nachweis verwendet wird, in das Feld „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” unter der Rubrik „Bemerkungen” des Kontrollexemplars T 5 bzw. unter der entsprechenden Rubrik des einzelstaatlichen Dokuments einen der folgenden Vermerke ein:

Beförderungspapier mit Bestimmung außerhalb der EG wurde vorgelegt,

Die Anwendung dieses Buchstabens wird von der Erstattungsstelle einer geeigneten Stichprobenkontrolle unterzogen.

2.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b)
die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

b)
In Absatz 2 erhalten der Eingangssatzteil und die Buchstaben b) und c) folgende Fassung:

„Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:”

b)
die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats gemäß den Anforderungen und entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
c)
die Entladungsbescheinigung, die von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang IX ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

.

c)
Absatz 5 wird gestrichen.

3.
Die folgenden Artikel 16a bis 16f werden eingefügt:

Artikel 16a

(1) Eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) ausstellen will, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen werden, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat.

(2) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft wird auf ihren Antrag für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren zugelassen, wenn sie die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Bedingungen erfüllt. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

(3) In der Zulassung ist festzulegen, ob die Ermächtigung zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) weltweit gilt oder auf eine bestimmte Zahl von Drittländern begrenzt ist.

Artikel 16b

(1) Die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft handelt nach den Vorschriften in Anhang VI Kapitel II Nummer 1.

Bei Verstoß gegen eine oder mehrere der in diesen Vorschriften festgelegten Bedingungen setzt der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, die Zulassung für einen zur Behebung der Mängel erforderlichen Zeitraum aus.

(2) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, kontrolliert ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel II Nummer 2.

Artikel 16c

Die Mitgliedstaaten, die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, sehen für den Fall, dass eine zugelassene Gesellschaft unrichtige Bescheinigungen ausstellt, ein System wirksamer Sanktionen vor.

Artikel 16d

(1) Der Mitgliedstaat, der die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zugelassen hat, entzieht die Zulassung unverzüglich,

wenn die Gesellschaft die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anhang VI Kapitel I nicht mehr erfüllt oder

wenn die Gesellschaft wiederholt und systematisch unrichtige Bescheinigungen ausgestellt hat. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß Artikel 16c nicht angewendet.

(2) Die Zulassung wird je nach Art der festgestellten Mängel vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Teile oder Tätigkeiten der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft entzogen.

(3) Entzieht ein Mitgliedstaat einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die einer Unternehmensgruppe angehört, die Zulassung, so setzen die Mitgliedstaaten, in denen derselben Gruppe angehörende zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften tätig sind, die Zulassungen dieser Gesellschaften für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aus, damit geprüft werden kann, ob bei diesen Gesellschaften die gleichen Mängel vorliegen wie bei der Gesellschaft, der die Zulassung entzogen wurde.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 umfasst eine Unternehmensgruppe alle Unternehmen, deren Kapitalmehrheit direkt oder indirekt im Besitz einer einzigen Muttergesellschaft ist, sowie die Muttergesellschaft selbst.

Artikel 16e

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zulassung von internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.

(2) Mitgliedstaaten, die eine Zulassung entziehen oder aussetzen, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die Mängel, die zu dem Entzug oder zu der Aussetzung der Zulassung geführt haben.

Die Mitteilung an die Mitgliedstaaten ist an die in Anhang X aufgeführten zentralen Dienststellen zu richten.

(3) Die Kommission veröffentlicht zur Information regelmäßig eine aktualisierte Liste der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften.

Artikel 16f

(1) Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c), die nach dem Entzug oder nach der Aussetzung der Zulassung ausgestellt wurden, sind ungültig.

(2) Die Mitgliedstaaten verweigern die Annahme von Bescheinigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c), wenn sie in diesen Bescheinigungen Unregelmäßigkeiten oder Mängel feststellen. Wurden diese Bescheinigungen durch eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, so teilt der Mitgliedstaat, der die Unregelmäßigkeiten feststellt, dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat.

4.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten können den Ausführer von der Vorlage der in Artikel 16 geforderten Nachweise mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen, wenn die betreffende Ausfuhranmeldung einen Anspruch auf eine Erstattung begründet, deren differenzierter Teil die nachstehend genannten Sätze nicht übersteigt:

a)
2400 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet in Anhang IV aufgeführt ist;
b)
12000 EUR, sofern das Bestimmungsdrittland oder -gebiet nicht in Anhang IV aufgeführt ist.

Teilt der Ausführer das Ausfuhrgeschäft künstlich auf mit dem Ziel, sich der Verpflichtung zur Erbringung des Ankunftsnachweises zu entziehen, so erlischt der Erstattungsanspruch, und die Erstattung ist zurückzuzahlen, es sei denn, der Ausführer erbringt für die betreffenden Erzeugnisse den nach Artikel 16 vorgeschriebenen Nachweis.

5.
Artikel 49 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erstattungen nicht zu zahlen, wenn sich ihr Betrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 100 EUR beläuft.

6.
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Anhänge VI bis X werden angefügt.

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