Präambel VO (EG) 2002/1253

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 21, und auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Vorschriften über die Zulassung und Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch die Mitgliedstaaten sind derzeit in einer nicht rechtsverbindlichen Arbeitsunterlage der Kommission festgelegt. Der Rechnungshof hat in seinem Sonderbericht Nr. 7/2001 über Ausfuhrerstattungen(3) festgestellt, dass das System der Ankunftsnachweise bei differenzierten Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewisse Mängel aufweist, bei denen die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften eine wichtige Rolle spielen. In Anbetracht der in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen ist es angezeigt, die Vorschriften über die Zulassung und Kontrolle der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch Aufnahme in die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(5), rechtsverbindlich zu machen. Diese Vorschriften betreffen die Verfahren für Erteilung, Aussetzung und Entzug der Zulassung, die Arten und Muster der von den internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften auszustellenden Bescheinigungen sowie die Bescheinigungsvorschriften.
(2)
Außerdem ist eine wirksame Sanktionsregelung vorzusehen, die die Mitgliedstaaten anwenden, wenn internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften unrichtige Ankunftsnachweise ausstellen.
(3)
Es gibt derzeit keine gemeinsamen Vorschriften für die Ausstellung von Entladungsbescheinigungen durch in Drittländern ansässige amtliche Stellen der Mitgliedstaaten. Daher müssen die Mindestanforderungen festgelegt werden, die diese Stellen bei der Ausstellung von Sekundärnachweisen zu beachten haben.
(4)
Um den mit der Vorlage der Ankunftsnachweise verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Erstattungsbeträge, bis zu denen kein Einfuhrnachweis erforderlich ist, erhöht werden.
(5)
Niedrige Erstattungsbeträge bedeuten für die zuständigen Behörden einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Im Interesse der Vereinfachung ist es daher angezeigt, eine Schwelle von 100 EUR festzusetzen, unter der die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, die Zahlung der Erstattungen abzulehnen.
(6)
Gleichzeitig sollte Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 an den geänderten Artikel 912c Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(7), angepasst werden.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller betroffenen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3)

ABl. C 314 vom 8.11.2001, S. 1.

(4)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(5)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(6)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)

ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

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