Artikel 11 VO (EG) 2002/1334
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Olivenölerzeugermitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2002 ihre einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften und insbesondere Folgendes mit:
- a)
- die Bedingungen für die Anerkennung der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß Artikel 2 Absatz 2;
- b)
- die Spezifikationen und zusätzlichen Bedingungen für die förderfähigen Aktionen gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 dieser Verordnung;
- c)
- die ölbaulichen Ausrichtungen und Prioritäten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a);
- d)
- die Modalitäten der Vorschussregelung gemäß Artikel 8 und ggf. die Regelung der Zahlung der staatlichen Finanzhilfen gemäß Artikel 9;
- e)
- die Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gemäß Artikel 10.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über die geltenden Durchführungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 sowie deren Änderungen mit.
(1a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 28. Februar 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 28. Februar 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.
Vor dem 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. dem 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, aufgeschlüsselt nach den Olivenerzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 und nach Erzeugungsgebieten, alle maßgeblichen Angaben über die anerkannten Marktteilnehmerorganisationen, die genehmigten Aktionsprogramme und ihre Einzelheiten sowie, aufgeschlüsselt nach den Aktionsprogrammen, die Beträge, die gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die jeweiligen Wirtschaftsjahre einbehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. 30. April 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:
- a)
- Angaben über die Zahl der finanzierten Programme, die Begünstigten, Flächen, Ölmühlen, Verarbeitungsanlagen sowie Öl- und Tafelolivenmengen;
- b)
- Einzelheiten der in dem Aktionsbereich gemäß Artikel 4 durchgeführten Maßnahmen;
- c)
- Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen;
- d)
- Beschreibung und Auswertung der Ergebnisse, insbesondere auf der Grundlage der Bewertung der Aktionsprogramme gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii);
- e)
- Beschreibung der durchgeführten Kontrollen und vorgeschlagenen sowie angewandten Sanktionen gemäß Artikel 10;
- f)
- Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Programmen und Aktionsbereichen gemäß Artikel 4 sowie die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Marktteilnehmer.
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