Artikel 10 VO (EG) 2002/1334
Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung der genehmigten Aktionsprogramme, die effektiv getätigten Ausgaben und den finanziellen Beitrag der betreffenden Marktteilnehmer. Zu diesem Zweck werden Stichprobekontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die mindestens 30 % der Olivenerzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmer-organisationen umfassten, denen eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung gewährt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen bzw. legen die Sanktionen fest, die bei Unregelmäßigkeiten, die diese Verordnung berühren, anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam sein, zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen, abschreckend wirken und in den gravierendsten Fällen den Entzug der Anerkennung sowie Geldstrafen in Höhe eines Betrags zur Folge haben, der mindestens doppelt so hoch ist wie die von dem Verstoß betroffene Finanzhilfe der Gemeinschaft.
(3) Für jede Marktteilnehmerorganisation wird im Rahmen der Kontrollen gemäß Absatz 1 ein individuelles Dossier erstellt, in dem, ggf. mit Angabe der festgestellten Anomalien und der verhängten Sanktionen, die vorgenommenen Überprüfungen und Kontrollen nachgewiesen sind.
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