Artikel 9 VO (EG) 2002/1334
Zahlung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe
(1) Um die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 bzw. den Restbetrag der Finanzhilfe zu erhalten, stellt die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Januar 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Januar 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, bei der zuständigen nationalen Behörde einen entsprechenden Zahlungsantrag.
Bei Zahlungsanträgen, die nach der in Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht werden, wird die betreffende Finanzhilfe jeweils um 1 % je Tag Verspätung gekürzt. Anträge, die bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 nach dem 25. Februar 2005 bzw. bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 nach dem 25. Februar 2006 eingehen, werden nicht berücksichtigt.
(2) Um berücksichtigt zu werden, müssen den Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 folgende Dokumente beiliegen:
- a)
-
Belege
- i)
- für die in dem betreffenden Zeitraum getätigten Ausgaben und
- ii)
- ggf. für die tatsächliche Zahlung der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des betreffenden Mitgliedstaats;
- b)
-
ein Bericht
- i)
- über die Durchführung des Programms, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen gemäß Artikel 4,
- ii)
- ggf. mit Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen vorgesehenen und tatsächlich durchgeführten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Auswirkungen,
- iii)
- betreffend die Ergebnisauswertung anhand der Indikatoren gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f).
(3) Für vor dem 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. vor dem 31. Oktober 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 abgeschlossene Aktionen, für die die Zahlung nach Ende des Monats erfolgt, der auf den jeweiligen Stichtag folgt, wird die vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft um 1 % je Tag während der ersten 30 Tage nach dem 30. November und um 2 % für jeden weiteren Verzugstag gekürzt.
(4) Die Mitgliedstaaten zahlen die Finanzhilfe der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Monat der Einreichung des vollständigen Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich der Prüfung der Dokumente gemäß Absatz 2 und der Kontrollen gemäß Artikel 10 und geben die entsprechende Bürgschaft frei.
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