Artikel 8 VO (EG) 2002/1334

Vorschüsse

(1) Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor erhalten nach Stellung eines Antrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h) unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Vorschuss in Höhe von 90 % der Finanzhilfe der Gemeinschaft, die für die Laufzeit des genehmigten Aktionsprogramms vorgesehen ist.

(2) Innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt, zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation ein Drittel des in Absatz 1 vorgesehenen Betrags und nach dem 16. Oktober 2003 die restlichen zwei Drittel, nachdem sie überprüft haben, dass die erste Vorschusstranche tatsächlich ausgegeben wurde.

Bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation den gesamten in Absatz 1 vorgesehenen Betrag innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt.

(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 2 werden davon abhängig gemacht, dass die betreffende Marktteilnehmerorganisation nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % des beantragten Vorschussbetrags leistet. Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der genannten Verordnung ist die Durchführung der in dem genehmigten Aktionsprogramm vorgesehenen Aktionen.

(4) Die Marktteilnehmerorganisationen, deren Aktionsprogramme sich auf die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 erstrecken, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2004, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 3 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, frei.

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