Artikel 7 VO (EG) 2002/1334
Änderung der Aktionsprogramme
Eine Marktteilnehmerorganisation kann nach einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Verfahren Änderungen an ihrem bereits genehmigten Aktionsprogramm beantragen, die jedoch keine Erhöhung der Finanzhilfe für einen der Aktionsbereiche gemäß Artikel 4 beinhalten dürfen.
Jedem Änderungsantrag liegt eine Begründung bei, aus der Motiv, Art und Implikationen der Änderungsvorschläge hervorgehen.
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