Artikel 6 VO (EG) 2002/1334

Auswahl der Aktionsprogramme

(1) Die Mitgliedstaaten wählen die Aktionsprogramme nach folgenden Kriterien aus:

a)
der allgemeinen Qualität des Programms und seiner Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten ölbaulichen Ausrichtungen und Prioritäten des betreffenden Gebiets;
b)
der Angemessenheit der Mittel, über die die Marktteilnehmerorganisation zur Durchführung der vorgeschlagenen Aktionen verfügt;
c)
dem Umfang des unter das Aktionsprogramm fallenden Gebiets;
d)
dem Verhältnis zwischen der Höhe der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung und dem Umfang der von den Mitgliedern der betreffenden Marktteilnehmerorganisation abgesetzten Olivenproduktion;
e)
der Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds des betreffenden Gebiets, dem im Aktionsprogramm Rechnung getragen wird;
f)
der Existenz mehrerer Aktionsbereiche und dem Umfang der finanziellen Beteiligung der Marktteilnehmer.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die verschiedenen Arten von Marktteilnehmerorganisationen gemäß Artikel 2 und dem Umfang des Olivenanbaus im jeweiligen Gebiet Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten schließen vom Auswahlverfahren alle Programme aus, die unvollständig sind oder ungenaue Angaben enthalten oder die eine der nicht förderfähigen Aktionen gemäß Artikel 4 Absatz 5 umfassen.

(3) Die Mitgliedstaaten genehmigen bis spätestens 31. Juli 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 die Aktionsprogramme, für die eine entsprechende staatliche Finanzhilfe gewährt wird. Sie teilen ihre Entscheidung den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen mit.

Die endgültige Genehmigung eines Aktionsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, dass vom Mitgliedstaat für sinnvoll gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden.

Falls das vorgeschlagene Aktionsprogramm nicht berücksichtigt wird, gibt der Mitgliedstaat die Bürgschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) unverzüglich frei.

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