Artikel 5a VO (EG) 2002/1334

Verteilung der Gemeinschaftsfinanzierung

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die für alle Programme gemäß Artikel 5 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 vorgesehenen Höchstbeträge der Gemeinschaftsfinanzierung, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 für die in Frage kommenden Tätigkeiten der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor bereitgestellt werden können, kumulieren.

(2) Für jedes Aktionsprogramm in dem jeweiligen Mitgliedstaat steht ein gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 festgesetzter Mindestanteil des Höchstbetrags der Gemeinschaftsfinanzierung zur Verfügung. Dieser Mindestanteil beträgt:

15 % für Maßnahmen zur Begleitung und Verwaltung des Sektors und des Marktes für Olivenöl und Tafeloliven,

15 % für Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelteinflüsse des Ölbaumanbaus,

15 % für Maßnahmen zur Qualitätssteigerung bei der Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven und

10 % für Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Sicherung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven.

(3) Unterschreiten die je Aktionsprogramm in einem Mitgliedstaat erforderlichen Gemeinschaftsmittel die Untergrenze gemäß Absatz 2, wird die Differenz zwischen dieser Grenze und der Finanzierung, sofern die Bedingung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 eingehalten wird, weiterhin als Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG berücksichtigt.

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