Artikel 5 VO (EG) 2002/1334

Aktionsprogramme der Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

(1) Für die Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage kommende Aktionsprogramme müssen Aktionen umfassen, die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind und bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Oktober 2004 und bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2005 durchgeführt werden.

(2) Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor, die gemäß dieser Verordnung anerkannt sind bzw. einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 30. September 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, für ein einziges Aktionsprogramm je Zeitraum einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung einreichen.

Dieser Antrag umfasst folgende Elemente:

a)
Angaben zur Identifizierung der betreffenden Marktteilnehmerorganisation;
b)
Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1;
c)
Beschreibung, einschließlich Begründung und Zeitplan, der vorgeschlagenen Aktionen;
d)
die Ausgabenplanung, aufgeschlüsselt nach Aktionen und Aktionsbereichen gemäß Artikel 4, mit separater Angabe der allgemeinen Kosten, die 2 % des Gesamtbetrags nicht überschreiten dürfen, und der anderen Hauptkostenpunkte;
e)
den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen gemäß Artikel 4, mit Angabe insbesondere der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung und ggf. der finanziellen Beiträge der Marktteilnehmer und des Beitrags des Staates;
f)
eine Beschreibung der quantitativen und qualitativen Leistungsindikatoren, nach denen das Programm ex post bewertet werden kann;
g)
den Nachweis, dass eine Bankbürgschaft in Höhe eines Betrags von mindestens 5 % der beantragten Gemeinschaftsfinanzierung übernommen wurde;
h)
ggf. einen Vorschussantrag gemäß Artikel 8;
i)
die Erklärung der betreffenden Marktteilnehmerorganisation, aus der hervorgeht, dass die Programmaktionen nicht Gegenstand einer anderen Gemeinschaftsfinanzierung sind;
j)
für Branchenverbände und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen: Angaben zur Identifizierung der Marktteilnehmerorganisationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der an Unterauftragnehmer vergebenen Programmaktionen zuständig sind;
k)
für die Marktteilnehmerorganisationen, die einer Erzeugervereinigung oder einem Branchenverband angehören: eine Bescheinigung dahin gehend, dass die in ihren Programmen vorgesehenen Aktionen nicht Gegenstand eines anderen Antrags auf Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieser Verordnung sind.

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