Artikel 4 VO (EG) 2002/1334

Förderfähige Aktionen

(1) Im Bereich „Betreuung und administrative Verwaltung des Olivenöl- und Tafelolivensektors und -markts” kommen folgende Aktionen (im Folgenden „förderfähige Aktionen” genannt) für eine Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage:

a)
Einholung sektor- und marktspezifischer Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;
b)
Studien, insbesondere zu Themen im Zusammenhang mit den anderen im Aktionsprogramm der Marktteilnehmerorganisation vorgesehenen Aktionen.

(2) Im Bereich „Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus” sind folgende Aktionen förderfähig:

a)
Durchführung kollektiver Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gebiete sowie die Fläche und die Mindestanzahl Olivenerzeuger, die zur Erfolgssicherheit an diesen Maßnahmen beteiligt sein müssen;
b)
Erarbeitung von Verfahrensregeln für guten Olivenanbau, die auf den örtlichen Verhältnissen angepassten Umweltkriterien basieren, sowie Aufklärung der Olivenbauer und praktische Anwendungskontrollen;
c)
praktische Demonstrationen von Olivenanbaumethoden unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Landschaftsschutzes;
d)
Erfassung von Umweltdaten im geografischen Informationssystem (GIS) für den Olivenanbau gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98.

(3) Im Bereich „Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven” sind folgende Aktionen förderfähig:

a)
Verbesserung der Anbaubedingungen, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung der Olivenfliege, sowie der Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;
b)
Verbesserung der Lagerbedingungen und der Nutzbarmachung der Rückstände aus der Olivenöl- und Tafelolivenproduktion;
c)
technische Unterstützung der Olivenverarbeitungsindustrie in Fragen der Erzeugnisqualität;
d)
Einrichtung und Verbesserung von Analyselaboratorien für natives Olivenöl.

(4) Im Bereich „Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität” sind folgende Aktionen förderfähig:

a)
Einführung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse von Erzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;
b)
Einführung und Verwaltung von Systemen zur Qualitätszertifizierung, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;
c)
Einführung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des in den Verkehr gebrachten Olivenöls/der Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde.

(5) Nicht gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 förderfähig sind Aktionen,

a)
für die eine andere als die in Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vorgesehene Gemeinschaftsfinanzierung gezahlt wird;
b)
die eine unmittelbare Steigerung der Produktion zum Ziel haben oder eine Steigerung der Lager- oder Verarbeitungskapazität nach sich ziehen;
c)
die mit dem Kauf und der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven in Zusammenhang stehen, die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;
d)
die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl- oder Tafeloliven in Zusammenhang stehen;
e)
die mit der wissenschaftlichen Forschung in Zusammenhang stehen.

(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen förderfähigen Aktionen festlegen, die die Durchführbarkeit oder Vorlage dieser Programme jedoch nicht infrage stellen dürfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.