Artikel 3 VO (EG) 2002/1334

Verfahren der Anerkennung der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor

(1) Um für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Zeitraum anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003, einen Antrag ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 erfüllt. Im Hinblick auf die Anerkennung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ist der vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Termin für die Einreichung des Antrags jedoch spätestens der 30. September 2004.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat der Einreichung des vollständigen Antrags wird die Organisation von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und erhält eine Zulassungsnummer.

(3) Die Anerkennung wird verweigert, ausgesetzt oder unverzüglich entzogen, wenn die betreffende Organisation die Bedingungen für die Anerkennung nicht erfüllt oder von der zuständigen nationalen Behörde wegen Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung strafrechtlich verfolgt wird.

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