Artikel 2 VO (EG) 2002/1334

Bedingungen für die Anerkennung von Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor an, die sich uneingeschränkt der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollregelung unterziehen und die bestimmte Kriterien erfüllen.

(2) Für die verschiedenen Arten von Marktteilnehmerorganisationen entsprechen die Kriterien gemäß Absatz 1 den Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c) bzw. d), wobei der betreffende Mitgliedstaat die Mindestmitgliederanzahl und die anderen Mindestgrößenkriterien erhöhen kann, sowie den Bedingungen, die von den zuständigen nationalen Behörden hinsichtlich der operativen Kapazität, der verfügbaren Mittel und der Kontrollen der Marktteilnehmerorganisationen gegebenenfalls festgelegt wurden:

a)
Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus Olivenerzeugern zusammen, die keiner anderen gemäß dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation angehören und die für das vorletzte Wirtschaftsjahr die Erzeugerbeihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erhalten haben oder, soweit dies nicht der Fall war, die eine Anbauerklärung für das laufende Wirtschaftsjahr eingereicht haben, und sie umfassen mindestens

i)
2500 Erzeugermitglieder bzw.
ii)
2 % der Olivenerzeuger oder der durchschnittlichen Olivenöl- oder Tafelolivenproduktion der betreffenden Erzeugungsregion;

b)
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen setzen sich ausschließlich aus gemäß Buchstabe a) anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen, die keiner anderen gemäß dieser Verordnung anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen angehören, und umfassen mindestens

i)
zehn Organisationsmitglieder, die in mehreren Erzeugungsregionen des betreffenden Mitgliedstaats etabliert sind, oder
ii)
15 % der durchschnittlichen Olivenöl- oder Tafelolivenproduktion des betreffenden Mitgliedstaats;

c)
andere Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor setzen sich ausschließlich aus Marktteilnehmern des Olivensektors zusammen, die keiner anderen gemäß Buchstabe c) anerkannten Organisation angehören und die entweder in dem dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahr mindestens 50 % ihres Umsatzes durch die Verarbeitung von Oliven bzw. den Verkauf von Olivenöl oder Tafeloliven erwirtschaftet oder über 5000 Tonnen Olivenöl oder über 1000 Tonnen Tafeloliven vermarktet haben, und sie umfassen mindestens

i)
20 Marktteilnehmermitglieder, die zusammengerechnet über 15000 Tonnen Olivenöl oder über 3000 Tonnen Tafeloliven vermarkten oder verarbeiten, bzw.
ii)
15 % der durchschnittlichen Olivenöl- oder Tafelolivenölproduktion des betreffenden Mitgliedstaats;

d)
Branchenverbände, die im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihrer Tätigkeit ausüben, anerkannt sind und die eine weitgehende und ausgewogene Repräsentativität aller mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Olivenöl und/oder Tafeloliven in Zusammenhang stehenden Wirtschaftstätigkeiten gewährleisten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 dieser Verordnung gelten die gemäß Artikel 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG anerkannten Marktteilnehmerorganisationen und ihre Vereinigungen sowie die anderen vom Mitgliedstaat anerkannten Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor, die ein Aktionsprogramm im Sinne von Artikel 5 vorlegen, als gemäß dieser Verordnung anerkannt, wenn sie die Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen jedoch höchstens 10 % bzw. 7 nicht anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß Buchstabe a) zu ihrem Mitgliedern zählen.

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