Artikel 3 VO (EG) 2002/1338
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 573/2002 werden bis zur Höhe des endgültigen Zollsatzes endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Ausgleichszoll übersteigen, werden freigegeben.
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