Artikel 2 VO (EG) 2002/1338
(1) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG der Kommission(1), wie von Zeit zu Zeit geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:
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sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und
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für diese Einfuhren eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird. Eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und
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die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von den Zöllen befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung nicht dem Anhang entspricht oder nicht authentisch ist, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) oder gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Grundverordnung mit einer Verordnung oder einem Beschluss widerrufen hat, in der bzw. in dem auf bestimmte Geschäftsvorgänge Bezug genommen wird und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.
(3) Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.
Fußnote(n):
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Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
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