Präambel VO (EG) 2002/1338

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 15,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 573/2002(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 575/2002(3) (nachstehend „vorläufige Antidumping-Verordnung” genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien ein.
B.
WEITERES VERFAHREN
(2)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls beschlossen worden war, nahmen einige betroffene Parteien schriftlich Stellung. Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.
(3)
Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(4)
Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, um nach dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen.
(5)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt.
(6)
Nach der Prüfung der vorläufigen Feststellungen auf der Grundlage der seither eingeholten Informationen wurden die wichtigsten in der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.
C.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(7)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung machten einige betroffene Parteien geltend, die Definition der betroffenen Ware sei nicht korrekt. Ihrer Auffassung nach unterschieden sich die technische und die gereinigte Qualität hinsichtlich ihres Reinheitsgrads und wiesen verschiedene Eigenschaften und Verwendungen auf. Die beiden Sulfanilsäurequalitäten könnten nicht als eine homogene Ware betrachtet werden und hätten daher für die Zwecke der Untersuchung als unterschiedliche Waren behandelt werden müssen. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde geltend gemacht, dass die beiden Sulfanilsäurequalitäten nicht hinreichend austauschbar seien. Die Kommission räumte ein, dass die gereinigte Qualität in allen Verwendungen eingesetzt werden könne, was auf die technische Qualität aufgrund der Verunreinigungen hauptsächlich in Form von Anilinrückständen nicht zuträfe. Durch diese Verunreinigungen sei die technische Qualität für die Produktion von optischen Aufhellern und Lebensmittelfarbstoffen nicht geeignet.
(8)
Bekanntlich wird die gereinigte Sulfanilsäurequalität durch Reinigung der technischen Qualität gewonnen und zwar im Wege eines Verfahrens, durch das bestimmte Verunreinigungen entfernt werden. Durch dieses Reinigungsverfahren werden weder die molekularen Eigenschaften der Verbindung noch die Art, in der sie mit anderen chemischen Stoffen reagiert, verändert. Daher weisen die technische und die gereinigte Qualität dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften auf. Die Tatsache, dass sie unter Umständen bei bestimmten Verwendungen wegen der Verunreinigungen nur in eine Richtung austauschbar sind, wird daher nicht als hinreichender Grund dafür erachtet, dass die gereinigte Qualität und die technische Qualität als unterschiedliche Waren anzusehen sind, die in separaten Untersuchungen behandelt werden sollten. Durch das Reinigungsverfahren entstehen im Rahmen der Herstellung zwar bestimmte zusätzliche Kosten, diese wurden aber bei dem Vergleich der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten mit den aus dem betroffenen Land eingeführten Qualitäten, der zur Ermittlung der Preisunterbietung und der Schadensbeseitigungsschwelle vorgenommen wurde, berücksichtigt.
(9)
Folglich wurde die Auffassung vertreten, dass die von den betroffenen Parteien vorgebrachten Argumente zur Definition der betroffenen Ware nicht ausreichten, um die diesbezüglichen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen zu entkräften. Daher wird der endgültige Schluss gezogen, dass beide Sulfanilsäurequalitäten für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware anzusehen sind.
2.
Gleichartige Ware
(10)
Der Kommission wurden keine neuen Aspekte zur Kenntnis gebracht, die sie dazu veranlasst hätten, die Schlussfolgerungen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung, denen zufolge die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und verkaufte Sulfanilsäure und die in Indien hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Ware gleichartig sind, zu ändern.
(11)
Die unter Erwägungsgrund 13 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur gleichartigen Ware werden somit bestätigt.
D.
SUBVENTION
(12)
Die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung über die Anfechtbarkeit der Subventionen, die die ausführenden Hersteller erhielten, werden bestätigt, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes festgestellt wird.
1.
Freie Exportzonen (FEZ)/Exportorientierte Betriebe (EOB)
(13)
Hierzu gingen keinen neuen Bemerkungen ein. Die unter den Erwägungsgründen 18 bis 28 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen werden bestätigt.
2.
Nachausfuhr-Duty Entitlement Passbook Scheme (DEPB)
(14)
Die indische Regierung behauptete, die Kommission habe sowohl gegen den Geist als auch gegen die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (ASCM) verstoßen, da sie die Inanspruchnahme der DEPB-Regelung nicht in jedem Einzelfall untersucht habe. Sie machte geltend, die Beurteilung der aus diesen Regelungen erwachsenden Vorteile sei nicht korrekt gewesen, da nur die übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 angesehen werden könne. Um festzustellen, ob eine Subvention vorliege, müsse daher untersucht werden, ob eine übermäßige Erstattung vorliege.
(15)
Die Kommission wandte die folgende Methode an, um festzustellen, ob es sich bei der Nachausfuhr-DEPB um eine anfechtbare Subvention handelt und, gegebenenfalls, die Höhe des Vorteils festzustellen.
(16)
Sie zog Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Grundverordnung heran und kam zu dem Schluss, dass diese Regelung eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung umfasst, da diese auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (d. h. Einfuhrzölle) verzichtet. Zudem wird den Empfängern ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, da die ausführenden Hersteller die üblichen Einfuhrabgaben nicht entrichten müssen. Die DEPB-Subventionen sind von der Ausfuhrleistung abhängig und damit anfechtbar gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, sofern nicht eine in der Grundverordnung genannte Ausnahme vorliegt.
(17)
Eine solche Ausnahme liegt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) unter anderem im Fall von Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen vor, die den strikten Auflagen in Anhang I Buchstabe i) und Anhang II (mit der Definition des Begriffs „Rückerstattungssysteme” und den dafür geltenden Regeln) und III (mit der Definition des Begriffs „Ersatzrückerstattungssysteme” und den dafür geltenden Regeln) der Grundverordnung entsprechen.
(18)
Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem Nachausfuhr-DEPB nicht um eine Rückerstattungs- oder eine Ersatzrückerstattungsregelung handelt. Die untersuchte Regelung schreibt nämlich nicht vor, dass nur solche Waren eingeführt werden dürfen, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (Anhang II der Grundverordnung), was sicherstellen würde, dass die Bedingungen des Anhangs I Buchstabe i) eingehalten würden. Zudem gibt es kein System, um zu überprüfen, ob die Einfuhren tatsächlich bei der Herstellung verbraucht werden. Es handelt sich auch nicht um eine Ersatzrückerstattungsregelung, da die eingeführten Waren nicht in den gleichen Mengen wie die im Inland erworbenen, für die Exportproduktion verwendeten Vorleistungen verwendet und nicht von der gleichen Beschaffenheit sein müssen (Anhang III der Grundverordnung). Und schließlich können die ausführenden Hersteller die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die DEPB-Vorteile auch von ausführenden Herstellern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen im Inland beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Daher steht die Nachausfuhr-DEPB mit den Anhängen I bis III der Grundverordnung nicht im Einklang. Da somit die Ausnahme zur Definition des Begriffs „Subvention” in Artikel 2 der Grundverordnung nicht zur Anwendung kommt, entspricht der anfechtbare Vorteil allen erstatteten Einfuhrabgaben, die normalerweise für sämtliche Einfuhren zu entrichten sind.
(19)
Die übermäßige Rückerstattung von Einfuhrabgaben bildet somit nur bei zulässigen Rückerstattungs- und Ersatzrückerstattungsregelungen die Grundlage für die Berechnung des Vorteils. Da festgestellt wurde, dass die Nachausfuhr-DEPB zu keiner dieser beiden Kategorien gehört, entspricht der Vorteil den gesamten erstatteten Einfuhrabgaben und nicht nur etwaigen übermäßig erstatteten Einfuhrabgaben, da in solchen Fällen jegliche Erstattung als übermäßig angesehen wird.
(20)
Daher ist die Behauptung der indischen Regierung zurückzuweisen und die unter den Erwägungsgründen 35 bis 40 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Feststellungen zur Anfechtbarkeit dieser Regelung und zur Berechnung der Höhe des Vorteils werden bestätigt.
3.
Income Tax Exemption Scheme (ITES) — Befreiung von der Körperschaftssteuer
(21)
Das kooperierende Unternehmen behauptete, bei der Berechnung der Höhe des aus dieser Regelung erwachsenden Vorteils sei der von dem Unternehmen gezahlte tatsächliche Steuerbetrag nicht voll berücksichtigt worden, da bei der ursprünglichen Berechnung nur die alternative Mindeststeuer zugrunde gelegt worden sei, nicht jedoch die in vorausgegangenen Jahren vorab gezahlte Körperschaftsteuer.
(22)
Diese Behauptung war den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet. Die Neuberechnung der Höhe des Vorteils für das Unternehmen ergab, dass er geringfügig war.
4.
„Advance Licence — Advance Release Orders” -Regelung
(23)
Die indische Regierung machte geltend, dass es sich bei den so genannten „Advance Release Orders” (nachstehend „ARO” abgekürzt) lediglich um eine zulässige Ausweitung eines zulässigen Ersatzrückerstattungssystems (Vorablizenzen) handelt. Nach Auffassung der indischen Regierung ist ein Beweis hierfür die Tatsache, dass zwischen den erteilten Lizenzen (selbst wenn sie später gegen ARO ausgetauscht werden) und der Einfuhr der für die Herstellung der Ausfuhren erforderlichen Vorleistungen ein nicht zu umgehender Zusammenhang bestehe. Zudem sei die Regelung so konzipiert und werde von der indischen Regierung in einer Weise angewandt, dass jegliche übermäßige Rückerstattung verhindert werde.
(24)
Hierzu trug die indische Regierung vor, im Rahmen einer Ersatzrückerstattungsregelung sei nicht vorgeschrieben, dass ein Unternehmen, das eine Zollrückerstattung für eingeführte Vorleistungen in Anspruch nehme, genau diese Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren in Anspruch nehmen müsse. Nach Auffassung der indischen Regierung könne das Unternehmen bei der Herstellung der Ausfuhrware Vorleistungen des Inlandsmarkts verbrauchen, sofern sie in gleicher Menge verwendet würden wie die Vorleistungen, für die die Erstattung der Einfuhrzölle in Anspruch genommen werde. Die indische Regierung machte ferner geltend, dass ein Inhaber einer ARO diese nur für die auf der Vorablizenz angegebene (auf dem Inlandsmarkt bezogene) Vorleistung verwenden könne und dass die Vorablizenz für eine für die Ausfuhr bestimmte Ware erteilt worden sei, bei deren Herstellung bereits Vorleistungen in derselben Menge verbraucht worden seien.
(25)
Bei der Prüfung dieser Argumente sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Vorablizenzen Ausführern (ausführenden Herstellern oder ausführenden Händlern) erteilt werden, damit sie Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verwendet werden, zollfrei einführen können. Auf den Vorablizenzen wird entweder die Menge oder der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden bei den meisten Waren, einschließlich der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, die Sätze zur Ermittlung der zulässigen zollfreien Einfuhren anhand der „Standard Input Output Norms” (SION) festgesetzt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden ausgeführten Veredelungserzeugnisse verwendet.
(26)
Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorablizenzen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den Lieferanten übertragen. Gemäß dem „Aus- und Einfuhrpolitik” -Dokument ist der Lieferant dadurch berechtigt, die im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteile in Anspruch zu nehmen wie beispielsweise die Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und die Erstattung der Verbrauchsteuer.
(27)
Im vorliegenden Fall nutzte das kooperierende Unternehmen die Vorablizenzen nur in sehr geringem Maße für zollfreie Einfuhren. Stattdessen wandelte das Unternehmen die Lizenzen in ARO um und übertrug sie gegen Gewährung geschäftlicher Vorteile auf inländische Lieferanten. Die aus den ARO erwachsenden geschäftlichen Vorteile entsprechen den Abgaben, die der Lieferant aufgrund der vorgesehenen Erstattung im Fall der Ausfuhr nicht entrichten muss.
(28)
Natürlich können Rückerstattungsregelungen die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. So wäre es beispielsweise zulässig, dass ein Unternehmen im Fall eines Engpasses bei zollfreien Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrwaren zunächst Vorleistungen des Inlandsmarkts verwendet und später die entsprechende Menge Vorleistungen zollfrei einführt. In diesem Zusammenhang ist das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens wichtig, da es in diesem Fall der indischen Regierung ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben nicht überschreitet.
(29)
Wie bereits die vorläufige Sachaufklärung ergab auch die Überprüfung, dass es kein System oder Verfahren gab, um zu überprüfen, ob die bzw. welche der mit ARO bezogenen Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wurden oder ob es zu einem übermäßigen Erlass von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i) und der Anhänge II und III der Grundverordnung kam. Insbesondere ist der Ausführer nicht verpflichtet, die mit ARO bezogenen Vorleistungen tatsächlich bei der Herstellung zu verbrauchen. Da sich der Erlass der Einfuhrabgaben nicht auf die Einfuhrabgaben für die Waren beschränkt, die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht werden, ist die Voraussetzung nicht erfüllt, der zufolge ein solcher Erlass nur für Waren gewährt werden darf, die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren tatsächlich verbraucht werden. Daraus wird der Schluss gezogen, dass es sich bei den ARO-Bestimmungen im Rahmen der „Advance Licence” -Regelung nicht um eine zulässige Erlass-/Rückerstattungsregelung im Sinne der Grundverordnung handelt.
(30)
ARO können auch deshalb nicht als Rückerstattungsregelung angesehen werden, da die Einfuhr von Vorleistungen offensichtlich nicht vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang könnte eine Regelung nur dann als zulässige Rückerstattungsregelung angesehen werden, wenn ein Einfuhrelement gegeben ist, d. h. wenn ein Zusammenhang zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten Waren besteht. Die Menge der eingeführten Vorleistungen sollte im Verhältnis zu den ausgeführten Waren stehen.
(31)
Aus den vorstehenden Gründen können diese Behauptungen nicht akzeptiert werden, und die vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Regelung und der Berechnung der Höhe des Vorteils werden bestätigt.
5.
Anreizpaket der Regierung von Maharashtra
(32)
Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt kann diese Regelung nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Sie gilt nicht für Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind. Die eingeräumten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung somit spezifisch.
(33)
Die indische Regierung und das betroffene Unternehmen machten geltend, diese Subventionsregelung sei nicht anfechtbar, da sie die Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung erfülle und somit eine zulässige Regionalsubventionen des Bundesstaates Maharashtra darstelle.
(34)
Im Fall von Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes müssen gemäß dem vorgenannten Artikel bestimmte Bedingungen erfüllt sein, damit die Regelungen nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht werden können; insbesondere müssen i) die Subventionen gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden und ii) die betroffenen Regionen genau bezeichnete, geografisch zusammenhängende Gebiete mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellen sowie iii) auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien, die durch Gesetze oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein müssen, als benachteiligt angesehen werden. Diese Kriterien müssen einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert: Pro-Kopf-Einkommen oder Haushaltseinkommen pro Kopf oder Pro-Kopf-BIP (das jeweils 85 % des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlandes nicht überschreiten darf) oder Arbeitslosenquote (die mindestens 110 % des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlandes betragen muss), gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren.
(35)
Die Regierung von Maharashtra erklärte in einem Schreiben an das Handels- und Industrieministerium der indischen Regierung, dass das Anreizpaket für die gesamte zusammenhängende Region außerhalb des relativ fortgeschrittenen Mumbai-Thane-Gürtels des Bundesstaats Maharashtra gilt und dass die benachteiligte Region außerhalb dieses Gürtels ein Pro-Kopf-Einkommen aufweist, das unter dem Durchschnitt des Bundesstaats liegt. Es wurden Zahlen übermittelt, denen zufolge das Pro-Kopf-Einkommen der Region, für die die Regelung gilt, im Vergleich zu demjenigen des Bundesstaats Maharashtra insgesamt 1982/83 bei 74,54 % und 1998/99 bei 74,81 % lag. Diese Zahlen wurden jedoch nicht belegt.
(36)
Die Prüfung des Antrags auf Behandlung der Subventionen als grüne Subventionen ergab aber, dass das Pro-Kopf-Einkommen des Bundesstaats Maharashtra, gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren (1996/97 bis 1998/99) mehr als 60 % über dem indischen Landesdurchschnitt liegt. Selbstverständlich wird bei der 85 %-Schwelle das Pro-Kopf-Einkommen des gesamten Ursprungs- bzw. Ausfuhrlandes und nicht das eines einzelnen Bundesstaats oder einer Region zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage beträgt das Pro-Kopf-Einkommen des Fördergebiets in Maharashtra zwar weniger als 85 % des regionalen Durchschnitts, liegt aber deutlich über dem landesweiten durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen, und die Region kommt auf der Grundlage dieses Kriteriums daher nicht für eine Behandlung der Subventionen als grüne Subventionen in Frage. Zu dem Kriterium Arbeitslosenquote übermittelten die indischen Behörden keine Informationen.
(37)
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall diese Regelung die Kriterien des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung nicht erfüllt. Die vorläufigen Feststellungen zur Anfechtbarkeit dieser Regelung werden daher bestätigt.
(38)
Zur Berechnung der Höhe der Subventionen unter den Erwägungsgründen 72 bis 74 der vorläufigen Verordnung machten die indische Regierung und das betroffene Unternehmen geltend, dass der im Rahmen der Steueraufschubregelung gewährte Betrag auf alle Verkäufe im Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ” abgekürzt) und nicht — wie im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung — allein auf die Inlandsverkäufe im UZ aufgeteilt werden müsste, da es sich um einen Vorteil für das Unternehmen insgesamt handele und daher nicht nur seinen Inlandsverkäufen zuzuschreiben sei.
(39)
Ferner wiesen sie die Kommission auf bestimmte Faktoren hin, um die die Berechnungen der Höhe des Vorteils für das betroffene Unternehmen im Rahmen der Verkaufsteuerbefreiung überhöht worden seien.
(40)
Das Vorbringen zur Aufteilungsgrundlage für den im Rahmen der Steueraufschubregelungen gewährten Vorteil wurde als gerechtfertigt angesehen, und die Kommission änderte die Berechnung der Höhe der Subventionen entsprechend.
(41)
In Bezug auf die Verkaufsteuerbefreiung wurden die vorläufigen Berechnungen nach Berücksichtigung der Bemerkungen der betroffenen Parteien und einer eingehenden Überprüfung der vorläufigen Feststellungen korrigiert, so dass die Höhe der Subventionen insgesamt niedriger ist.
(42)
Auf der Grundlage der wie dargelegt angepassten Berechnungen erhielt das Unternehmen im Rahmen dieser Regelung eine Subvention in Höhe von 0,8 %.
6.
Höhe der anfechtbaren Subventionen
(43)
Gemäß der Grundverordnung berechnet ergaben sich für den untersuchten ausführenden Hersteller, wertemäßig ausgedrückt, anfechtbare Subventionen in Höhe von 7,1 %.
(44)
Der Umfang der Mitarbeit in Indien war sehr hoch (über 80 %). Daher wurde für die nicht kooperierenden Unternehmen die Subventionsspanne des kooperierenden Unternehmens, d. h. eine Spanne von 7,1 %, zugrunde gelegt.
E.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
(45)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung stellten mehrere betroffene Parteien die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und deren Vereinbarkeit mit Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung in Frage. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antrag des Herstellers Sorochimie Chimie Fine von dem zweiten Gemeinschaftshersteller, Quimigal S.A., nicht unterstützt wurde.
(46)
Diesbezüglich erinnerte die Kommission daran, dass Quimigal zwar nicht zu den ursprünglichen Antragstellern zählte, jedoch damals die Einleitung des Verfahrens befürwortete und uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete. Im Zusammenhang mit Forderungen einiger betroffener Parteien bekräftigte das Unternehmen im Laufe der Untersuchung mehrfach, dass es das Verfahren befürwortete. Da der Kommission keine neuen Informationen übermittelt wurden, die sie dazu veranlasst hätten, die Feststellungen der vorläufigen Untersuchung zu ändern, werden die unter Erwägungsgrund 78 der vorläufigen Verordnung erläuterten Feststellungen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Zulässigkeit der Definition hiermit bestätigt.
F.
SCHÄDIGUNG
1.
Vorbemerkungen
(47)
Mehrere betroffene Parteien stellten die Art und Weise in Frage, wie die Kommission die Daten zu den Einfuhren von Sulfanilsäure in die Gemeinschaft, zum Gemeinschaftsverbrauch und zu den Marktanteilen ermittelt hatte. Sie machten geltend, dass sie nicht ausreichend über die Feststellungen der Kommission betreffend das Volumen und die Preise der Einfuhren unterrichtet worden seien und dies folglich eine Verletzung ihrer Rechte auf Interessensverteidigung darstelle. Angeblich fehlten diese Informationen auch in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags, so dass der Antrag die Kriterien in Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfüllte.
(48)
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Grundverordnung sind alle Informationen, die von den Parteien auf vertraulicher Basis für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, von der untersuchenden Behörde so lange vertraulich zu behandeln wie eine vertrauliche Behandlung gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Sulfanilsäureproduktion ohnehin schon auf relativ wenige Unternehmen in der Welt beschränkt ist. Aus Gründen der Vertraulichkeit war es daher nicht möglich, präzise Angaben zu den Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorzulegen, insbesondere für jene Länder, in denen es nur einen ausführenden Hersteller gibt. Deshalb wurden den betroffenen Parteien im Rahmen der Unterrichtung indexierte Zahlen mit einer Erläuterung zur Verfügung gestellt.
(49)
Da keine der betroffenen Parteien, die eine unzureichende Unterrichtung geltend machten, in der Lage war, ausreichende Beweise dafür vorzulegen, dass es aufgrund der ihnen in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich gewesen sei, ihr Recht auf Interessensverteidigung wahrzunehmen, mussten ihre diesbezüglichen Argumente zurückgewiesen werden.
2.
Betroffene Einfuhren
(50)
Eine betroffene Partei behauptete, dass die Angaben in der vorläufigen Verordnung zum Anstieg der Einfuhren nicht die tatsächliche Situation widerspiegelten. Da sich verschiedene andere Hersteller vom Markt zurückgezogen hatten, seien die gewerblichen Verwender in der Gemeinschaft gezwungen gewesen, Sulfanilsäure auf dem Weltmarkt zu kaufen, was wiederum zu einem drastischen Anstieg der Einfuhrmengen geführt habe. Diesem Vorbringen konnte aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Erstens wurden keine neuen Beweise zur Stützung dieser Behauptung übermittelt, die die Kommission hätten veranlassen können, zu diesem Zeitpunkt die Feststellungen der vorläufigen Untersuchung zu ändern. Auch wenn unter Erwägungsgrund 161 der vorläufigen Verordnung eingeräumt wurde, dass die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterhin zu einem beträchtlichen Teil durch Einfuhren aus Indien gedeckt werden würde, wurde zugleich darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchaus in der Lage gewesen wäre, seine Expansionsabsichten zu verwirklichen und somit einen größeren Teil der Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, wenn er nicht von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren betroffen gewesen wäre. Aus diesen Gründen werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 81 bis 85 der vorläufigen Verordnung zu den Einfuhren aus Indien in die Gemeinschaft und den ermittelten Preisunterbietungsspannen bestätigt.
3.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(51)
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussten.
(52)
Nach der vorläufigen Unterrichtung zogen mehrere betroffene Parteien die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission zur Schädigung in Zweifel, da für bestimmte Indikatoren positive Entwicklungen verzeichnet worden waren. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der im Bezugszeitraum (1. Januar 1997 bis 30. Juni 2001) verzeichnete Anstieg bei Produktion, Verkäufen und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft doch beweise, dass dieser nicht geschädigt worden sei. Eine betroffene Partei machte geltend, dass die Kommission nicht, wie in Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehen, eine einschlägige Beurteilung der Lohnkosten vorgenommen habe.
(53)
In Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Wirtschaftsfaktoren und -indizes sei darauf hingewiesen, dass dort ausdrücklich erklärt wird, dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise für die Ermittlung der Schädigung ausschlaggebend sind. Es ist in der Tat richtig, dass sich bestimmte Indikatoren, die sich auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Mengen beziehen, positiv entwickelten. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass der Gemeinschaftsverbrauch von Sulfanilsäure im Bezugszeitraum um 13 % stieg und die Zahl der Lieferanten zurückging, da einige Gemeinschaftshersteller ihre Tätigkeit aufgaben.
(54)
Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeigte sich aber vor allem in einem Preisdruck und einer Verhinderung von Preiserhöhungen. Zwischen 1997 und 1998 erfolgte ein drastischer Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises der Waren der Gemeinschaftshersteller, als der durch die steigenden Einfuhren ausgeübte Druck auf dem Markt spürbar wurde. Obwohl es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gelang, seinen durchschnittlichen Verkaufspreis im Zuge der steigenden Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt anzuheben, erreichte er dennoch nicht ein Preisniveau, mit dem die vollen Produktionskosten gedeckt werden konnten, so dass er im UZ weiterhin Verluste erlitt.
(55)
Zu dem Argument, das in Verbindung mit den Löhnen vorgebracht wurde, ist zu bemerken, dass die Zahl der bei Sorochimie beschäftigten Arbeitskräfte im Bezugszeitraum zwar zurückging, die durchschnittlichen Personalkosten pro Beschäftigten jedoch stiegen. Als Grund sind der im Bezugszeitraum erfolgte Wandel in der Zusammensetzung der Belegschaft sowie die allgemeine Entwicklung der Löhne anzuführen. In Bezug auf Quimigal ist festzuhalten, dass das Unternehmen im Basisjahr für den Index (1998) keine Sulfanilsäure herstellte. Als das Unternehmen 1999 seine Sulfanilsäureproduktion aufnahm, waren die Beschäftigten Vollzeit in diesem Bereich tätig; ab 2000 wurde sogar ein zusätzlicher Tag gearbeitet. Keines der beiden Unternehmen machte geltend, dass sich die betroffenen Einfuhren negativ auf die Löhne der in der Sulfanilsäureproduktion beschäftigten Arbeitskräfte ausgewirkt hätten. Deshalb wurden die Löhne nicht als Schadensindikator betrachtet.
(56)
Aus diesen Gründen wird die vorläufige Schlussfolgerung, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie unter den Erwägungsgründen 88 bis 107 ausführlich dargelegt, eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung verursacht wurde, bestätigt.
G.
SCHADENSURSACHE
1.
Allgemeine Bemerkungen zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Schadensursache
(57)
Einige betroffene Parteien machten geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei zum Teil selbst für die von ihm erlittene Schädigung verantwortlich. Mehrere Parteien stellten die Qualität der Unternehmensleitung, der Waren und des Kundendienstes von Sorochimie in Frage und unterstrichen die Tatsache, dass das Unternehmen im Bezugszeitraum selbst Sulfanilsäure einführte. Darüber hinaus behauptete eine Partei, dass die Schädigung von Sorochimie seinem anderen Geschäftsbereich (Klebstoff) zuzuschreiben sei, der im UZ erhebliche Schwierigkeiten zu bewältigen hatte. Im Hinblick auf die Situation von Quimigal, dem zweiten Unternehmen, das den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildet, wurde geltend gemacht, dass dessen Entscheidung, in der Anlaufphase mit einer Niedrigpreisstrategie in den Markt einzutreten, auch zu der angeblichen Schädigung beigetragen habe. Schließlich wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft strenge Umweltauflagen zu erfüllen und höhere Lohn- und Transportkosten zu tragen habe als die ausführenden Hersteller in Indien, so dass die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land über einen Wettbewerbsvorteil verfügten und nicht zu schädigenden Preisen angeboten würden.
(58)
Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen Sorochimie trotz seiner auf die extrem niedrigen Marktpreise zurückzuführenden finanziellen Schwierigkeiten in der Lage war, im Bezugszeitraum neue Kunden zu gewinnen und seine Produkte an deren Erfordernisse anzupassen. Das Unternehmen musste im Bezugszeitraum bestimmte Mengen der betroffenen Ware einkaufen, um in der Zeit, als grundlegende Reparaturarbeiten an den Produktionsanlagen vorgenommen wurden, die Nachfrage der Kunden befriedigen zu können. Deshalb kann nicht geltend gemacht werden, Sorochimie habe zu seiner eigenen Schädigung beigetragen. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass alle außergewöhnlichen Kosten, die aufgrund der Schwierigkeiten des Unternehmens in seinem Klebstoffbereich entstanden, in der derzeitigen Untersuchung nicht berücksichtigt wurden, da sie sich nicht auf die betroffene Ware bezogen und deshalb nicht in den in der vorläufigen Verordnung beschriebenen Schadensindikatoren Eingang gefunden haben.
(59)
Unter Erwägungsgrund 118 der vorläufigen Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass Quimigal seinen Beschluss, Sulfanilsäure herzustellen und zu verkaufen, zu einem Zeitpunkt fasste, als die Preise für Sulfanilsäure auf dem Gemeinschaftsmarkt höher waren. Quimigal war in der Lage, in einer Zeit in den Markt einzutreten, als die Nachfrage in der Gemeinschaft stieg und sich die Zahl der Anbieter von Sulfanilsäure sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft veränderte. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass sich das Unternehmen gezwungen sah, Preise in Rechnung zu stellen, die jenen der gedumpten und subventionierten Einfuhren ähnlich waren, um sich 1999 und 2000 auf dem Markt zu behaupten und Marktanteile zu gewinnen, da das Unternehmen aufgrund seiner geringen Betriebsgröße eher ein Mengenanpasser (Preisnehmer) als ein Preisfixierer war. Der Marktanteil des Unternehmens ging jedoch im UZ aufgrund steigender Einfuhrmengen aus Indien leicht zurück. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf einen übermäßig scharfen Wettbewerb innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen ist.
(60)
In Verbindung mit den angeblich höheren Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund geltender Umweltschutzbestimmungen und anderer Faktoren entstehen, ist daran zu erinnern, dass der Wettbewerbsvorteil der betroffenen Einfuhren bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt wurde. Die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 121 bis 123 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
H.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(61)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte eine betroffene Partei die Frage vor, wie die Kommission angesichts der Tatsache, dass sich Sorochimie in Konkursverwaltung befindet, zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig und wettbewerbsfähig war. Bekanntlich hatte Sorochimie keine andere Wahl, als sich nach den Schwierigkeiten in seinem Klebstoffgeschäft und angesichts des Drucks auf den Sulfanilsäurebereich vor seinen Gläubigern zu schützen. Das Handelsgericht Charleville Mézière beauftragte einen Konkursverwalter mit der Beaufsichtigung der Handelsgeschäfte des Unternehmens und gab dem Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist einen Umstrukturierungsplan auszuarbeiten. Diese Frist wurde vor kurzem bis zum 31. Januar 2003 verlängert. Wenn keine anderen unvorhersehbaren Umstände eintreten, dürfte das Unternehmen zunächst weiter bestehen, so dass die Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen dem Unternehmen zugute kommen wird. Daher wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt, bestätigt.
(62)
Mehrere betroffene Parteien machten geltend, dass die Kommission es versäumt habe, eine objektive Bewertung der Lage der gewerblichen Verwender vorzunehmen, da sie in keiner Weise der Möglichkeit Rechnung trug, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich steigen werden. Außerdem wurde behauptet, dass die Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würden, da die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausreiche, um die Nachfrage in der Gemeinschaft zu decken, und durch die Abschottung des Marktes gegen Einfuhren aus Indien und auch aus der VR China, die Gegenstand der parallelen Antidumpinguntersuchung ist, eine duopolistische Marktstruktur mit nur zwei Gemeinschaftsherstellern entstehen könnte.
(63)
Auf die Behauptung, die Kommission habe bei der Prüfung, ob die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würden, keine objektive Bewertung der verschiedenen Interessenlagen vorgenommen, ist zu antworten, dass die Kommission in der vorläufigen Untersuchung eine eingehende Analyse der wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die verschiedenen Verwendergruppen (Hersteller von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Spezialfarbstoffen und Lebensmittelfarbstoffen) vornahm. Diese Untersuchung umfasste auch eine Bewertung der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Antidumpingmaßnahmen auf deren Kosten, wobei bei dieser Quantifizierung davon ausgegangen wurde, dass sich die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um die vorgeschlagenen Zölle erhöhen würden. Gleichzeitig wurde bei dieser Berechnung einem möglichen maximalen Preisanstieg von 10 % für vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte Sulfanilsäure gebührend Rechnung getragen, indem davon ausgegangen wurde, dass nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft etwa in gleichem Maße steigen werden wie die Preise der betroffenen Einfuhren. Zugleich wurde berücksichtigt, dass die Kapazitätsauslastung im UZ bereits relativ hoch war. Der Kommission wurden somit keine neuen Informationen übermittelt, die sie dazu hätten veranlassen können, die Schlussfolgerungen der vorläufigen Untersuchung zu den wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Herstellkosten der verschiedenen Verwendergruppen zu ändern.
(64)
Im Hinblick auf das Angebot und den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit der derzeitigen Produktionskapazität rund 50 % der Gemeinschaftsnachfrage decken könnte. Die Maßnahmen zielen außerdem nicht darauf ab, Einfuhren aus Indien zu verhindern, sondern sie sollen sicherstellen, dass die Einfuhren nicht zu subventionierten und schädigenden Preisen erfolgen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass weiterhin Einfuhren aus Drittländern (einschließlich Indien) auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen. Gleichzeitig sollen die Maßnahmen helfen, die Sulfanilsäureproduktion in der Gemeinschaft zu sichern, damit den Verwendern eine größere Auswahl an inländischen und ausländischen Anbietern und ein stärkerer Wettbewerb zwischen allen Anbietern zugute kommen. Des Weiteren sollte betont werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft plant, durch Investitionen in neue Anlagen seine Produktionsleistung zu steigern, wenn die Investitionsausgaben gerechtfertigt werden können. Damit die Expansionspläne verwirklicht werden können, müssen die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren beseitigt werden.
(65)
Daher wird die Feststellung unter Erwägungsgrund 164 der vorläufigen Verordnung, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft, bestätigt.
I.
AUSGLEICHSMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(66)
Da keine neuen Bemerkungen zu diesem Aspekt vorgebracht wurden, wird die unter den Erwägungsgründen 165 bis 167 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Ermittlung der Schadensspanne bestätigt.
2.
Endgültige Maßnahmen
(67)
Da die Schadensbeseitigungsschwelle höher ist als die Subventionsspanne, sollten die endgültigen Maßnahmen auf der Grundlage der Subventionsspanne festgesetzt werden. Daher gilt folgender Zollsatz:
3.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(68)
Angesichts des Umfangs der festgestellten Subventionierung sowie des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll werden freigegeben.
J.
VERPFLICHTUNG
(69)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bot der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Indien eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung an. Auf diese Weise erklärte er sich bereit, die betroffene Ware mindestens zu den Preisen zu verkaufen, die zur Beseitigung der schädlichen Auswirkungen der Subventionierung erforderlich sind. Das Unternehmen wird der Kommission auch regelmäßig ausführliche Angaben über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Ferner ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Vertriebsstruktur des Unternehmens nach Ansicht der Kommission gering.
(70)
Daher nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2002/611/EG(4) an.
(71)
Um die Einhaltung und wirksame Überwachung der Verpflichtung zu gewährleisten, ist bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verpflichtung die Befreiung von dem Zoll von der Vorlage einer Handelsrechnung bei der zuständigen Zollbehörde abhängig, die die im Anhang aufgeführten Angaben enthält. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die beim Zoll gestellte Ware, so ist der entsprechende Ausgleichszoll zu entrichten.
(72)
Im Fall einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 13 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Ausgleichszoll eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 5.

(3)

ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 28.

(4)

Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.

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