Artikel 1 VO (EG) 2002/1338

(1) Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 29214210*60) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2) Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 7,1 %.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für Waren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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