Artikel 1 VO (EG) 2002/1361
(1) Die in Anhang Va des Europa-Abkommens festgelegten Bedingungen für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen in die Gemeinschaft werden durch die Vereinbarungen gemäß den Anhängen C(a) und C(b) dieser Verordnung ersetzt.
(2) Mit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls, mit dem das Europa-Abkommen angepasst wird, um dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, werden die Zugeständnisse gemäß den Anhängen C(a) und C(b) dieser Verordnung durch die Zugeständnisse des genannten Protokolls ersetzt.
(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2.
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