Präambel VO (EG) 2002/1361

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits(1), im Folgenden „Europa-Abkommen” genannt, sieht Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen vor.
(2)
Im Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(2) wurden erste Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens festgelegt.
(3)
Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit Litauen waren in Form einer autonomen und bis zur zweiten Anpassung der einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens befristeten Maßnahme auch als Ergebnis einer ersten Verhandlungsrunde zur Liberalisierung des Agrarhandels vorgesehen. Die Verbesserungen traten am 1. Januar 2001 in Form der Verordnung (EG) Nr. 2766/2000 vom 14. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen(3) in Kraft. Die zweite Anpassung der einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens — in Form eines weiteren Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen — ist noch nicht in Kraft.
(4)
Es wurde ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen über die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgehandelt.
(5)
Eine zügige Durchführung der Anpassungen ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen. Es ist daher zweckmäßig, die Anpassung der landwirtschaftlichen Zugeständnisse gemäß dem Europa-Abkommen als autonome und befristete Maßnahme vorzusehen.
(6)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
(7)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) sind die Vorschriften für eine Ausnutzung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Zollkontingente im Rahmen dieser Verordnung sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.
(8)
Infolge der vorgenannten Verhandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 2766/2000 gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.

(2)

ABl. L 321 vom 30.11.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.