Anlage zu Anhang C(b) VO (EG) 2002/1361
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise für nachstehende Waren zur Verarbeitung mit Ursprung in Litauen werden wie folgt festgesetzt:
KN-Code | Beschreibung | Mindesteinfuhrpreis (EUR/t netto) |
---|---|---|
ex081010 | Erdbeeren, frisch, zur Verarbeitung | 514 |
ex08103010 | Schwarze Johannisbeeren, frisch, zur Verarbeitung | 385 |
ex08103030 | Rote Johannisbeeren, frisch, zur Verarbeitung | 233 |
ex08111019 | Erdbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger: ganze Frucht | 750 |
ex08111019 | Erdbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 FHT oder weniger: andere | 576 |
ex08111090 | Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Frucht | 750 |
ex08111090 | Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere | 576 |
ex08112019 | Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger: ganze Frucht | 995 |
ex08112019 | Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger: andere | 796 |
ex08112031 | Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: ganze Früchte | 995 |
ex08112031 | Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere | 796 |
ex08112039 | Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiel | 628 |
ex08112039 | Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere | 448 |
ex08112051 | Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: ohne Stiele | 390 |
ex08112051 | Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere | 295 |
2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.
3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für eine bestimmte unter diese Anlage fallende Ware die Tendenz ab, dass die Preise in nächster Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die Behörden der Republik Litauen, damit diese Abhilfe schaffen können.
4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder Litauens überprüft der Assoziationsrat die Funktionsweise des Systems oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Gegebenenfalls fasst der Assoziationsrat die erforderlichen Beschlüsse.
5. Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum gegenseitigen Vorteil für alle Beteiligten kann drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen stattfinden. An diesem Konsultationstreffen nehmen die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Waren einerseits und die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits teil. Bei diesem Konsultationstreffen werde die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage erörtert.
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