Artikel 3 VO (EG) 2002/1401
(1) Für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1006, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis werden für sieben Wirtschaftsjahre — beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2002/03 — gemäß der im Anhang festgelegten Tabelle Gesamtzollkontingente zum Zollsatz „Null” eröffnet.
Diese Kontingente gelten nur für Einfuhren mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gelten.
(2) Die maßgeblichen Umrechnungssätze zwischen geschältem Reis und Paddy-Reis, halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis sind festgelegt in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG(1) der Kommission.
Für Bruchreis werden die beantragten Mengen nicht umgerechnet.
(3) Für alle Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente werden die Zölle des gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1.
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