Artikel 4 VO (EG) 2002/1401
(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(1) über Lizenzen gelten für die in Absatz 2 genannten Lizenzen, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Einfuhren im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zollkontingente ist die Vorlage einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenz erforderlich.
(3) Anträge auf Einfuhrlizenzen sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den ersten fünf Arbeitstagen des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
Die in einem Lizenzantrag beantragte Menge darf die für das betreffende Wirtschaftsjahr zur Verfügung stehende Einfuhrmenge, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, nicht überschreiten.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Einfuhrlizenz enthalten die folgenden Angaben:
- a)
- in Feld 8 das Ursprungsland. Das Wort „ja” wird angekreuzt;
- b)
-
in Feld 20 den folgenden Hinweis:
„Reis mit Ursprung in … (Name des in Anhang I zu der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 aufgeführten Landes), eingeführt gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates.”
(5) Die Einfuhrlizenz enthält in Feld 24 die folgenden Angaben:
„Zollbefreiung bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 1401/2002).”
(6) Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(2) beträgt die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen 46 EUR je Tonne.
(7) Dem Antrag auf Einfuhrlizenzen für das betreffende Kontingent werden beigefügt:
- a)
- der Nachweis, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten im Reissektor tätig war und in dem Mitgliedstaat der Antragstellung eingetragen ist,
- b)
- eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass er nur einen Antrag für das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Kontingent oder für die als zusätzliche Tranche des Artikels 5 Absatz 4 verfügbare Restmenge gestellt hat.
Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, so werden alle seine Anträge ungültig.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.
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