Artikel 5 VO (EG) 2002/1401
(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem letzten Tag des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums teilen die Mitgliedstaaten der Kommission, nach achtstelligem KN-Code und Ursprungsländern aufgeschlüsselt, die Mengen mit, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.
Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Adresse der Antragsteller und die Nummer und den Titel der Verordnung mit.
Diese Angaben werden der Kommission per E-Mail oder Telekopie auf den Formblättern übermittelt, die die Kommission den Mitgliedstaaten für diesen Zweck zur Verfügung stellt.
Auch wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde, ist dies der Kommission mitzuteilen: In dieser Mitteilung ist anzugeben, dass in dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Referenzzeitraum kein Antrag eingegangen ist.
(2) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem letzten Tag des in Absatz 1 genannten Referenzzeitraums beschließt die Kommission, bis zu welchem Umfang die Anträge genehmigt werden können.
Übersteigen die insgesamt beantragten Mengen die betreffende Kontingentsmenge, so legt die Kommission einen prozentualen Kürzungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge angewandt wird.
(3) Ergibt die Anwendung des in Absatz 2 genannten Prozentsatzes in einem Mitgliedstaat in einem oder mehreren Fällen Mengen von weniger als 20 Tonnen pro Antrag, so verteilt der betreffende Mitgliedstaat die Gesamtmenge auf die Antragsteller durch die Ziehung von Losen, wobei es sich um ein Los oder um mehrere Lose von jeweils 20 Tonnen oder der verfügbaren Restmenge handeln kann.
(4) Wird das Kontingent oder werden Teile des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kontingents durch die erteilten Einfuhrlizenzen nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge von einer zusätzlichen Tranche im Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres abgedeckt werden. Das für die Erteilung von Einfuhrlizenzen in dieser Verordnung festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.
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