Artikel 6 VO (EG) 2002/1401

(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Datum der Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses werden die Einfuhrlizenzen für die sich aus der Anwendung des Artikels 5 ergebenden Mengen ausgestellt.

(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

(3) Die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95, gelten die Einfuhrlizenzen bis zum Ende des sechsten darauf folgenden Monats.

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen kann nicht über das Ende des Wirtschaftsjahres hinaus verlängert werden.

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