Artikel 7 VO (EG) 2002/1401
(1) Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren im Rahmen der Zollkontingente nach Artikel 3 Absatz 1 wird durch das im Einklang mit den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.
(2) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:
- a)
- den Hinweis „Zollkontingent — Verordnung (EG) Nr. 1401/2002” ,
- b)
- das Datum der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird,
- c)
- KN-Code 1006, auf acht Stellen genau.
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