Artikel 7 VO (EG) 2002/1401

(1) Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren im Rahmen der Zollkontingente nach Artikel 3 Absatz 1 wird durch das im Einklang mit den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.

(2) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:

a)
den Hinweis „Zollkontingent — Verordnung (EG) Nr. 1401/2002” ,
b)
das Datum der Verladung des Reises im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird,
c)
KN-Code 1006, auf acht Stellen genau.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.