Artikel 8 VO (EG) 2002/1401

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Telefax oder E-Mail Folgendes mit:

a)
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Erteilung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Lizenz, die Mengen, aufgeschlüsselt auf acht Stellen nach dem KN-Code, für die Lizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums, des Ursprungslands sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers,
b)
bei Annullierung einer bereits erteilten Einfuhrlizenz innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Annullierung die davon betroffenen Mengen, aufgeschlüsselt auf acht Stellen nach dem KN-Code, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen,
c)
am letzten Arbeitstag des Monats nach der Abfertigung zum freien Verkehr die auf acht Stellen nach KN-Code und Ursprungsland aufgeschlüsselten Mengen, die in dem jeweiligen Monat tatsächlich in den freien Verkehr übergeführt wurden.

Die vorgenannten Angaben sind getrennt von den Angaben über die anderen Einfuhrlizenzen für Reis und nach denselben Bestimmungen mitzuteilen.

Auch wenn keine Lizenz erteilt wurde und/oder in dem betreffenden Zeitraum keine Einfuhren erfolgt sind, ist dies der Kommission mitzuteilen. In der Mitteilung ist anzugeben, dass keine Bescheinigungen vorliegen und/oder keine Einfuhren durchgeführt wurden.

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