Artikel 10 VO (EG) 2002/1406

Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt.

(2) Der Verwaltungsrat

a)
ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 16;
b)
nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

c)
prüft und genehmigt im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen um Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3, die Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 5 sowie die Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 2a;
ca)
prüft und verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur, für einen Zeitraum von fünf Jahren, und berücksichtigt dabei die schriftliche Stellungnahme der Kommission;
cb)
prüft und verabschiedet den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur;
cc)
prüft Entwürfe von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe ba;
d)
legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit einschließlich der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;
e)
verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und nimmt gegebenenfalls eine Anpassung an den Gemeinschaftsbeitrag und die sonstigen Einnahmen der Agentur vor;
f)
legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors fest;
g)
legt eine Methodik für die Kontrollbesuche gemäß Artikel 3 fest. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme der Methodik, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Methodik und nimmt sie gegebenenfalls in geänderter Form in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;
h)
nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;
i)
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;
j)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
k)
legt nach dem Verfahren des Buchstaben d) einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen fest, der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist;
l)
überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k dieses Absatzes und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe(1) vorgesehenen Mittelbindungen;
m)
benennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter, der das Auswahlverfahren der Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors überwacht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.

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