Artikel 11 VO (EG) 2002/1406

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und vier Vertretern der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige zusammen; die letztgenannten Vertreter werden von der Kommission benannt und haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 1 genannten Gebieten ernannt. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

(4) Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 17 Absatz 2 geregelt.

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