Artikel 17 VO (EG) 2002/1406

Beteiligung von Drittländern

(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten übernommen haben und anwenden.

(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.

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