Artikel 16 VO (EG) 2002/1406
Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter
(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Beobachters für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungskompetenz sowie nachgewiesene Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat anhand einer Bewerberliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Stelle veröffentlicht wurde. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder über die Entlassung des Exekutivdirektors beraten. Der Verwaltungsrat fasst seine Ernennungs- und Entlassungsbeschlüsse mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um maximal vier Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.
(3) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine Aufgaben wahr.
(4) Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie ihrer beruflichen Befähigung und Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.
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