Artikel 15 VO (EG) 2002/1406

Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates.

(2) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a)
Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.
aa)
Er erstellt den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.
ab)
Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.
b)
Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g festgelegten Methodik für die Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3.
ba)
Er kann mit anderen Stellen, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, Verwaltungsvereinbarungen schließen, sofern der Entwurf der Vereinbarung zuvor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde und dieser innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben hat.
c)
Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
d)
Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck legt er im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungen und des Eingreifens bei Verschmutzungen sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.
e)
Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 6 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus.
f)
Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 18 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 19 aus.
g)
Er legt der Kommission und dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor. Die Kommission legt ihrerseits diesen Bericht dem Europäischen Parlament sowie dem gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss und dem in Artikel 9 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom genannten Ausschuss zur Information vor.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Er legt insbesondere den Sachstand hinsichtlich der Ausarbeitung der Mehrjahresstrategie und des Jahresarbeitsprogramms dar.

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