Artikel 22 VO (EG) 2002/1406
Bewertung
(1) Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur für diese Bewertung für erforderlich hält.
(2) Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen dieser Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit, der erzielte Mehrwert und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Bewertung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.
(3) Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; dieser unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie der Agentur und ihrer Arbeitsweise. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und veröffentlicht. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt.
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