Artikel 2 VO (EG) 2002/1406

Hauptaufgaben der Agentur

(1) Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Hauptaufgaben.

(2) Die Agentur unterstützt die Kommission

a)
bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Rechtsakte der Union, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der internationalen Vorschriften;
b)
bei der wirksamen Anwendung relevanter bindender Rechtsakte der Union, insbesondere indem sie Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen(1) übertragen werden. Sie kann diesbezüglich der Kommission mögliche Verbesserungen der betreffenden bindenden Rechtsakte vorschlagen;
c)
bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind; dazu kann die Benennung möglicher Folgemaßnahmen gehören, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben;
d)
bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission in Gesetzgebungsakten der Union in Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen werden.

(3) Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

a)
gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;
b)
technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung beim Aufbau der für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union erforderlichen nationalen Kapazität zu leisten;
c)
auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aus den Inspektionen nach Artikel 3 resultierende sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(2) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben;
d)
Maßnahmen zum Eingreifen im Falle von durch Schiffe verursachter Verschmutzung sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern der betroffene Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung die Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, darum ersucht hat, wobei die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu verfügen, unberührt bleibt und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu beachten ist. Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung sind gegebenenfalls im Wege des durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates(3) eingeführten Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz weiterzuleiten.

(4) Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wie folgt:

a)
Sie fördert in dem von der Richtlinie 2002/59/EG erfassten Bereich der Verkehrsüberwachung insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete und entwickelt und betreibt das in Artikel 6b der Richtlinie genannte Datenzentrum der Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und das in Artikel 22a der Richtlinie genannte System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) sowie das Internationale Datenaustauschsystem für die Fernidentifizierung und -verfolgung gemäß der gegenüber der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemachten Zusage.
b)
Sie stellt den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um nach geltendem Unionsrecht oder im Rahmen international vereinbarter Übereinkünfte im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und -verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
c)
Sie leistet im Bereich der Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr(4) den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unter der Prämisse, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Untersuchung schwerer oder schwerster Unfälle und analysiert Berichte über Sicherheitsuntersuchungen, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 jener Richtlinie übermittelten Daten eine jährliche Übersicht über die Unfälle und Vorkommnisse auf See.
d)
Sie stellt objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten bereit, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(5).
e)
Sie sammelt und analysiert Daten zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten(6) bereitgestellt und verwendet werden.
f)
Sie verbessert die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, im Einklang mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße(7).
g)
Sie überwacht bei Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Verschmutzungen mittels ihres Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet).
h)
Sie leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit es um Fragen des Seeverkehrs geht, und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung” ) sowie der relevanten regionalen Organisationen, denen die Union beigetreten ist, im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.
i)
Mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten(8) erleichtert sie insbesondere die elektronische Datenübermittlung über SafeSeaNet und unterstützt die Entwicklung des „einzigen Fensters” (single window).

(5) Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, technische Unterstützung, einschließlich der Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, im Zusammenhang mit den relevanten Rechtsakten der Union leisten.

Im Einklang mit dem durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom eingeführten Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels gelten, kann die Agentur ferner Unterstützung im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Meeresverschmutzung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(2)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

(3)

ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(4)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(5)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(6)

ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(7)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(8)

ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

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