Artikel 2a VO (EG) 2002/1406

Nebenaufgaben der Agentur

(1) Unbeschadet der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Union, die mit den Zielen der Agentur im Zusammenhang stehen, soweit die Agentur über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und Instrumente verfügt. Die in diesem Artikel aufgeführten Nebenaufgaben

a)
müssen einen nachgewiesenen Mehrwert schaffen,
b)
müssen Doppelarbeit vermeiden,
c)
müssen im Interesse der Seeverkehrspolitik der Union sein,
d)
dürfen sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben der Agentur auswirken und
e)
dürfen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaaten, Hafenstaaten und Küstenstaaten, nicht verletzen.

(2) Die Agentur unterstützt die Kommission

a)
im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(1), indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer in Bezug auf ihre schifffahrtsbezogenen Elemente zu erreichen, und durch die Nutzung der Ergebnisse bestehender Instrumente wie SafeSeaNet und CleanSeaNet;
b)
bei der Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen von Schiffen, insbesondere bei der Beobachtung laufender internationaler Entwicklungen;
c)
in Bezug auf das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (Global Monitoring for Environment and Security programme, GMES) bei der Förderung der Verwendung von GMES-Daten und -Diensten für die Zwecke des Seeverkehrs im Rahmen der GMES-Führungsstruktur;
d)
bei der Entwicklung eines Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU;
e)
in Bezug auf mobile Offshore-Öl- und Gasanlagen bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt;
f)
durch die Bereitstellung sachdienlicher Informationen im Hinblick auf Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe(2). Diese Informationen sind auch Teil der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Berichte.

(3) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten

a)
bei der Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen, etwa des Konzepts des „Blauen Gürtels” und der „e-Maritime” -Initiative, sowie der Meeresautobahnen. Unbeschadet der Rolle der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe wird in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob SafeSeaNet zusätzliche Funktionen übernehmen kann;
b)
durch die — mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden erfolgende — Prüfung der Möglichkeiten für einen Informationsaustausch zwischen diesem System und Seeverkehrsinformationssystemen auf der Grundlage des Berichts nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/65/EU;
c)
durch Erleichterung des freiwilligen Austauschs bewährter Praktiken für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten in der Union und durch Bereitstellung von Informationen über Austauschprogramme der Union, die für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen relevant sind, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(2)

ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

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