Artikel 2b VO (EG) 2002/1406

Europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache

(1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) errichtet wurde, und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates(2) errichtet wurde — wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres Mandats tätig wird —, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch

a)
Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;
b)
Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;
c)
Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;
d)
Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;
e)
gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

(2) Unbeschadet der Kompetenzen des Verwaltungsrats der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur im Bereich der Küstenwache nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gebilligt.

(3) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.

(4) Die in diesem Artikel beschriebenen Aufgaben haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die in Artikel 2 genannten Aufgaben der Agentur und beeinträchtigen nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere als Flaggen-, Hafen- oder Küstenstaaten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(2)

Beschluss (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

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