Artikel 14 VO (EG) 2002/1407

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. Juli 2002.

(2) Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für das Jahr 2002 können jedoch auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats weiterhin den Bestimmungen und Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mit Ausnahme der Vorschriften für Fristen und Verfahren unterliegen.

(3) Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

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