Artikel 13 VO (EG) 2002/1407
Revision
(1) Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 11 unterbreitet die Kommission dem Rat gegebenenfalls Änderungsvorschläge zur Anwendung dieser Verordnung auf Beihilfen für den Zeitraum ab 1. Januar 2008. In den Änderungsvorschlägen werden insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes des Beihilfenabbaus die Grundsätze festgelegt, nach denen die Pläne eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2008 durchgeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Grundsätze werden im Hinblick auf die in Artikel 1 beschriebenen Ziele festgelegt, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und regionalen Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen und des energiepolitischen Umfelds.
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