Artikel 12 VO (EG) 2002/1407
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Verordnung. Sie legt einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der Informationen fest, anhand deren sie die Einhaltung der an die Gewährung der Beihilfen geknüpften Bedingungen und Kriterien bewerten kann.
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