Artikel 3 VO (EG) 2002/1447

Für die Verbuchung der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 eingeführten Mengen wendet die Kommission den in Anhang II aufgeführten Äquivalenzkoeffizient an. Die Menge in allen Lizenzanträgen für ein bestimmtes Erzeugnis wird mit dem Koeffizienten des jeweiligen Erzeugnisses multipliziert.

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