Artikel 2 VO (EG) 2002/1447
(1) Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.
In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.
(2) Am Tag der Einreichung der Einfuhrlizenzen teilen die zuständigen Behörden der Kommission die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, nach dem Muster im Anhang I spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fernkopie an die Nummer (32-2) 295 25 15 mit.
Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.
(3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis gemäß Absatz 2 gewährten Mengen die Kontingentmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tag der Lizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fernkopie die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.
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