Artikel 1 VO (EG) 2002/1447

(1) Die Einfuhr von Weizen und Mengkorn des KN-Codes 1001, von Weizen- bzw. Mengkornmehl des KN-Codes 1101, von Hartweizengrob- und Hartweizenfeingrieß des KN-Codes 11031110, von Weichweizengrob- und Weichweizenfeingrieß des KN-Codes 11031190 sowie von Weizenpellets des KN-Codes 11032060 mit Ursprung in Ungarn zum Einfuhrzoll Null im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4779 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(2) Die Einfuhr von Maissaatgut des KN-Codes 10051090, von Mais des KN-Codes 10059000, von Maismehl des KN-Codes 110220, von Maisgrob- und Maisfeingrieß des KN-Codes 110313 sowie von Maispellets des KN-Codes 11032040 mit Ursprung in Ungarn zum Einfuhrzoll Null im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4780 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Erzeugnisse müssen bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von einem der folgenden Dokumente begleitet sein:

a)
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Ungarn gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Ungarn(1) erteilt;
b)
einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.