Präambel VO (EG) 2002/1447

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 des Rates vom 29. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 hat die Europäische Gemeinschaft für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz Null von 600000 t Weizen und Mengkorn, Weizen- und Mengkornmehl, Grob- und Feingrieß von Hartweizen, Grob- und Feingrieß von Weichweizen und Weizenpellets bzw. 450000 t Mais, Maissaatgut, Maismehl, Grob- und Feingrieß von Mais und Maispellets aufgestellt.
(2)
Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter diese Kontingente fallenden Getreideerzeugnisse zu ermöglichen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.
(3)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Kontingente sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorzusehen.
(4)
Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt.
(5)
Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(3), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.
(6)
Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002(5), verhältnismäßig hoch anzusetzen.
(7)
Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.
(8)
Da die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 ersetzt wurde, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2511/2000 der Kommission(6) mit Durchführungsbestimmungen zur genannten Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 aufgehoben werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(4)

ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(5)

ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.

(6)

ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 18.

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