Artikel 2 VO (EG) 2002/1490

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 91/414/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Antragsteller” : die natürliche oder juristische Person, die einen Antrag gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 gestellt hat;
b)
„Ausschuss” : der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eingerichtete Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;
c)
„Datenverzeichnis” : Auflistung aller im vollständigen Datenpaket enthaltenen Daten;
d)
„vollständiges Datenpaket” : Daten und Ergebnissen von Studien, die den Anforderungen für eine begrenzte Zahl repräsentativer Anwendungen des Wirkstoffs gemäß Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

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