Artikel 2 VO (EG) 2002/1490
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 91/414/EG.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Antragsteller” : die natürliche oder juristische Person, die einen Antrag gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 gestellt hat;
- b)
- „Ausschuss” : der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eingerichtete Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit;
- c)
- „Datenverzeichnis” : Auflistung aller im vollständigen Datenpaket enthaltenen Daten;
- d)
- „vollständiges Datenpaket” : Daten und Ergebnissen von Studien, die den Anforderungen für eine begrenzte Zahl repräsentativer Anwendungen des Wirkstoffs gemäß Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.