Artikel 3 VO (EG) 2002/1490

Behörde des Mitgliedstaates

(1) Die Mitgliedstaaten übertragen die Verantwortung für die Umsetzung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf eine oder mehrere Behörden.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine koordinierende nationale Behörde gemäß Anhang III, die alle für die Zwecke dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit Herstellern, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) herstellt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission, der EBLS und den koordinierenden nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten alle die koordinierende Behörde betreffenden Einzelheiten und etwaige Änderungen mit.

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