Artikel 8 VO (EG) 2002/1490

Angaben von Dritten

Wer dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Angaben machen möchte, die möglicherweise die Bewertung beeinflussen, insbesondere in Bezug auf mögliche Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt, die von einem Wirkstoff oder seinen Rückständen ausgehen könnten, tut dies bei Wirkstoffen von Anhang I Teil A bzw. Teil B bis 30. November 2003 bzw. 2004. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat leitet alle Hinweise, die er erhält, an die EBLS weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.