Artikel 11 VO (EG) 2002/1491

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 sind die Anträge auf die in Artikel 2 genannte Beihilfe den zuständigen Stellen spätestens am 30. September 2002 und die Anträge auf die in Artikel 4 genannte Beihilfe den zuständigen Stellen spätestens am 15. November 2002 vorzulegen.

(2) Unbeschadet von Artikel 10 zahlen die zuständigen Stellen die in den Artikeln 2 und 6 genannten Beihilfen den Erzeugern und/oder Erzeugervereinigungen vor dem 31. Dezember 2002 und die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beihilfen vor einem von ihnen selbst festzusetzenden Zeitpunkt aus.

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